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JGG § 46 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen

Jugendgerichtsgesetz

Der Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2 der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst keine Nachteile für seine Erziehung verursacht.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (19. Kammer) - 19 K 23.18
3. November 2020
19 K 23.18 3. November 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 L 636.17
28. Februar 2018
5 L 636.17 28. Februar 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (5. Kammer) - 5 L 649.17
27. Februar 2018
5 L 649.17 27. Februar 2018