Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
JGG § 52 Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.