JGG § 52a Anrechnung von Untersuchungshaft bei Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz

(1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten nach der Tat oder aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Erzieherische Gründe liegen namentlich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheitsentziehung die noch erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewährleistet ist.

(2) (weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg - 19 E 792/19
6. März 2019
19 E 792/19 6. März 2019
Beschluss vom Amtsgericht Pirmasens - 1 VRJs 91/17 jug
30. Januar 2018
1 VRJs 91/17 jug 30. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 551/17
9. Januar 2018
1 StR 551/17 9. Januar 2018
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 2567/10
8. April 2013
2 BvR 2567/10 8. April 2013
Beschluss vom Landgericht Offenburg - 8 Qs 2/03
27. Mai 2003
8 Qs 2/03 27. Mai 2003