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JGG § 63 Anfechtung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht anfechtbar.

(2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Magdeburg (Jugendstrafkammer) - 22 Qs 81/12
11. Dezember 2012
22 Qs 81/12 11. Dezember 2012