JGG § 68 Notwendige Verteidigung

Jugendgerichtsgesetz

Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn

1.
einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
2.
dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3.
der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
4.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
5.
gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Braunschweig - 3 Qs 37/17
19. April 2017
3 Qs 37/17 19. April 2017
Beschluss vom Landgericht Braunschweig (3. Kleine Strafkammer) - 3 Qs 51/15
18. Mai 2015
3 Qs 51/15 18. Mai 2015
Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 5 Qs 20/14
27. Januar 2015
5 Qs 20/14 27. Januar 2015
Beschluss vom Landgericht Magdeburg (2. Große Strafkammer) - 22 Qs 45/14, 22 Qs 366 Js 38796/13 (45/14)
16. Juli 2014
22 Qs 45/14, 22 Qs 366 Js 38796/13 (45/14) 16. Juli 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4a Ws 151/12
22. November 2012
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ss 140/06
28. September 2006
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 3 Ws 351/06
18. September 2006
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