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JGG § 72 Untersuchungshaft

Jugendgerichtsgesetz

(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und vollstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch die besonderen Belastungen des Vollzuges für Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Untersuchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist.

(2) Solange der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur zulässig, wenn er

1.
sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder
2.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

(3) Über die Vollstreckung eines Haftbefehls und über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Vollstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen werden müßte.

(4) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem Falle kann der Richter den Unterbringungsbefehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn sich dies als notwendig erweist.

(5) Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung durchzuführen.

(6) Die richterlichen Entscheidungen, welche die Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Strafsenat) - 1 Ws 18/26
23. Februar 2026
1 Ws 18/26 23. Februar 2026
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 18 Qs 4/25
9. September 2025
18 Qs 4/25 9. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 30/25
26. Juni 2025
StB 30/25 26. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 18 K 19.5597
29. Januar 2025
M 18 K 19.5597 29. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 55/23
6. September 2023
StB 55/23 6. September 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23
5. April 2023
AK 11 und 12/23, AK 11/23, AK 12/23 5. April 2023
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 184/22
6. Oktober 2022
1 Ws 184/22 6. Oktober 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 2 Ws 16/22 H
27. Januar 2022
2 Ws 16/22 H 27. Januar 2022
Stattgebender Kammerbeschluss vom Unknown court (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 103/20
9. März 2020
2 BvR 103/20 9. März 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 HEs 74/19, 1 HEs 75/19, 1 HEs 76/19
1. April 2019
1 HEs 74/19, 1 HEs 75/19, 1 HEs 76/19 1. April 2019