JGG § 8 Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz

(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zuchtmittel können nebeneinander angeordnet werden. Mit der Anordnung von Hilfe zur Erziehung nach § 12 Nr. 2 darf Jugendarrest nicht verbunden werden.

(2) Neben Jugendstrafe können nur Weisungen und Auflagen erteilt und die Erziehungsbeistandschaft angeordnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 16a kann neben der Verhängung einer Jugendstrafe oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch Jugendarrest angeordnet werden. Steht der Jugendliche unter Bewährungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende Erziehungsbeistandschaft bis zum Ablauf der Bewährungszeit.

(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkannt werden. Ein Fahrverbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 90/20
18. August 2020
4 RVs 90/20 18. August 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 32/20
26. Februar 2020
3 Ws 32/20 26. Februar 2020
Urteil vom Landgericht Trier (1. Große Jugendkammer) - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns
27. September 2017
8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns 27. September 2017
Beschluss vom Landgericht Offenburg - 8 Qs 2/03
27. Mai 2003
8 Qs 2/03 27. Mai 2003