JGG § 84 Örtliche Zuständigkeit

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten Rechtszuge erkannt hat.

(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Ist in diesen Fällen der Verurteilte volljährig, steht die Einleitung der Vollstreckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben bei noch fehlender Volljährigkeit oblägen.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 nichts anderes bestimmt.

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Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Pirmasens - 1 VRJs 91/17 jug
30. Januar 2018
1 VRJs 91/17 jug 30. Januar 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 348/16
20. April 2017
2 ARs 348/16 20. April 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 44/16
26. Oktober 2016
2 ARs 44/16 26. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 33/15
5. Februar 2015
2 Ws 33/15 5. Februar 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 ARs 225/14
13. August 2014
2 ARs 225/14 13. August 2014