JGG § 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Jugendgerichtsgesetz

Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von