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JGG § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 10 ZB 25.1911
27. November 2025
10 ZB 25.1911 27. November 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 3 Ws 78/25
7. November 2025
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 29/24
18. April 2024
2 BvR 29/24 18. April 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 22.2483
19. Februar 2024
19 ZB 22.2483 19. Februar 2024
Urteil vom Landgericht Limburg a.d. Lahn (1.. Große Jugendkammer) - 1 KLs 4 Js 15249/22
12. Oktober 2023
1 KLs 4 Js 15249/22 12. Oktober 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 35 K 1148/22
17. Juli 2023
35 K 1148/22 17. Juli 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 19 ZB 22.1890
4. Mai 2023
19 ZB 22.1890 4. Mai 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (6. Kammer) - 6 K 55/21
31. März 2023
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Urteil vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 5 K 22.01545
8. November 2022
AN 5 K 22.01545 8. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 7 StS 3/19 BEW
19. Oktober 2022
7 StS 3/19 BEW 19. Oktober 2022