JGG § 99 Entscheidung

Jugendgerichtsgesetz

(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.

(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.

(3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von