Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Verurteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel als beseitigt. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.
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JGG § 100 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
Jugendgerichtsgesetz
Referenzen
- §§ 174 bis 180 7x (nicht zugeordnet)