JuSchG § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

Jugendschutzgesetz

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Referenzen

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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (Bz) 83/12
13. September 2012
2 Ss (Bz) 83/12 13. September 2012
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 100/09.NW
9. März 2009
4 L 100/09.NW 9. März 2009
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 1340/04
14. September 2004
10 K 1340/04 14. September 2004