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JuSchG § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht

Jugendschutzgesetz

(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 148/21
11. Juli 2022
6 U 148/21 11. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Senat für Bußgeldsachen) - 2 Ss (Bz) 83/12
13. September 2012
2 Ss (Bz) 83/12 13. September 2012
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 3151/08
12. Januar 2011
22 K 3151/08 12. Januar 2011
Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 100/09.NW
9. März 2009
4 L 100/09.NW 9. März 2009
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 1340/04
14. September 2004
10 K 1340/04 14. September 2004