Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 L 100/09.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.

Gründe

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Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers, mit dem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Ziffern 1 und 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 06. Januar 2009 sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffern 4 und 5 der genannten Verfügung begehrt, kann keinen Erfolg haben.

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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den in Ziffer 1 des Bescheids vom 06. Januar 2009 verfügten Widerruf der Gaststättenerlaubnis sowie die in Ziffer 2 angeordnete Schließung der Gaststätte „K.“ ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet.

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Zunächst hat die Antragsgegnerin in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 06. Januar 2009 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

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Nach dieser Vorschrift ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dies soll den Betroffenen in die Lage versetzen, in Kenntnis dieser Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 19, 237, 238). Der Behörde wird zugleich der Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlicht und eine besonders sorgfältige Prüfung des Vollzugsinteresses auferlegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427). Dementsprechend muss die Begründung nachvollziehbar machen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt mit der Folge, dass dessen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen genügen nicht.

5

Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift beachtet. Sie hat die entsprechende Anordnung damit begründet, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufs- und Schließungsverfügung sei im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung mit den Belangen des Antragstellers gerechtfertigt. Durch die getroffene Entscheidung werde zwar die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers entzogen, doch habe das öffentliche Interesse am Sofortvollzug ein so erhebliches Gewicht, dass mit dem Vollzug der Verfügung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gewartet werden könne. Es könne angesichts der zahlreichen Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz nicht ausgeschlossen werden, dass sich solche Verstöße bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens wiederholten. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Antragstellers müsse zur Vermeidung weiterer Schäden Dritter dies unterbunden werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor.

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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, das Gericht sei an die von der Antragsgegnerin angegebene Begründung des Sofortvollzuges gebunden, ansonsten wäre die gesonderte Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO obsolet, kann er damit nicht gehört werden. Die genannte Vorschrift normiert ausschließlich formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. Ob die von der Behörde angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dagegen unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06.OVG -).

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Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 06. Januar 2009 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 -). Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte, wonach für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts stets ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1369; OVG Schleswig-Holstein, NordÖR 2007, 452; s. auch Finkelnburg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 975). Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (s. z.B. BVerfG, NVwZ 2007, 946). Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (BVerfG, NVwZ 2007, 1176, 1177). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. An die Beurteilung der Behörde ist es entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gebunden und kann die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch andere ersetzen. Es prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Finkelnburg/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts(OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2008, 483; VGH München BayVBl. 2004, 307, 308).

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Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Schließungsverfügung das private Interesse des Antragstellers, diesen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweilen nicht nachkommen zu müssen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtenen Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 offensichtlich rechtmäßig sind und mit ihrer Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann.

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Verfahrensrechtliche Bedenken gegen den Widerruf und die Schließungsverfügung bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, da dieser vor Erlass des Bescheids gemäß § 1 LVwVfG i. V. m. § 28 Abs.1 VwVfG angehört worden ist. Nach der zuletzt genannten Norm ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der - wie hier - in die Rechte des Beteiligten eingreift. Die Anhörung hat für den Beteiligten eine Hinweis- und Warnfunktion, indem sie vor überraschenden Entscheidungen schützt und so Ausdruck eines fairen Verfahrens ist (BVerfG NJW 2000, 1709). Das Gehör erstreckt sich nur auf die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen. Diesem Erfordernis ist die Antragsgegnerin nachgekommen. In dem Schreiben vom 02. Oktober 2008 teilte sie dem Antragsteller mit, sie beabsichtige den Widerruf der Erlaubnis für die Gaststätte „K.“ sowie die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte „S.“ und gebe ihm hiermit Gelegenheit, sich dazu bis 31. Oktober 2008 zu äußern. Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin ausdrücklich auf die Steuerrückstände, fehlenden Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, auf die Bußgeldbescheide wegen Verstoßes gegen die Jugendschutzvorschriften und das bei der Staatsanwaltschaft K. anhängige Ermittlungsverfahren wegen Betrugs. Der Antragsteller nahm in der Folgezeit Akteneinsicht in die beiden Verwaltungsvorgänge „K.“ und „S.“ und war somit in der Lage, innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Soweit der Antragsteller moniert, der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2009 neu vorgetragene Sachverhalt – u.a. die Mitteilung des Ergebnisses des Prüfungsberichts des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung – sei nicht Gegenstand der Anhörung gewesen, kann er damit nicht durchdringen. Die Lohnsteueraußenprüfung nach § 42 i EStG wurde hier anlässlich des bei der Staatsanwaltschaft K. anhängigen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wegen Betrugs vorgenommen; auf dieses Verfahren hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller in dem Schreiben vom 02. Oktober 2008 ausdrücklich hingewiesen. Insofern liegt bereits keine „neue Tatsache“ vor, die eine erneute Anhörung erforderlich macht.

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In materieller Hinsicht ist die Ziffer 1 des Bescheids vom 06. Januar 2009 offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes - GastG -. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Die Erlaubnis ist nach der letztgenannten Vorschrift zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten lässt, dass er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird. Als unzuverlässig ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Landmann/Rohmer, GewO, Stand Mai 2008, § 35 Rdnr. 33). Vielmehr können auch Tatsachen, die aus einer Zeit stammen, in der der Gewerbetreibende noch kein Gewerbe oder ein Gewerbe betrieben hat, das geringere Anforderungen an die Zuverlässigkeit als das gegenwärtige gestellt hat, berücksichtigt werden (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 34). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit (BVerwG, GewArch 1972, 29). Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, GewArch 1997, 243). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, GewArch 1995, 121). Da ein solcher bisher nicht ergangen ist, ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgebend.

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Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, GewArch 1982, 299). Die fehlende Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG kann ferner aus Verstößen gegen die Vorschriften des Jugendschutzes sowie aus der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, insbesondere der Nichtzahlung von Steuern, hergeleitet werden.

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Hiervon ausgehend lässt das bisherige Verhalten des Antragstellers nicht erwarten, dass er sein Gewerbe in der Zukunft im Einklang mit der Rechtsordnung betreiben wird. Diese Beurteilung stützt sich auf den Gesamteindruck des bisherigen Verhaltens des Antragstellers.

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Dieser hat in der jüngeren Vergangenheit mehrere Straftaten begangen. So wurde er vom Amtsgericht N. mit am 15. April 2005 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 400 € verurteilt. Anlass für den Strafbefehl war die Drohung des Antragstellers gegenüber einer anderen Person, dieser für den Fall der Geltendmachung einer Geschäftsforderung im Wege eines Mahnbescheides das Gesicht blutig zu schlagen. Mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 14. Februar 2008 wurde der Antragsteller ferner wegen zweier Vergehen der Hehlerei zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Dieser Verurteilung lagen zwei Vorfälle im Zeitraum 13. Februar 2007 bis 29. März 2007 zugrunde. In dieser Zeit kaufte der Antragsteller von einer anderen Person zwei komplette Computergarnituren, eine Digitalkamera, zwei Laptops und einen Flachbildschirm in dem Wissen an, dass es sich um Gegenstände handelte, die aus einem Einbruchdiebstahl stammten. Weiter wurde der Antragsteller mehrmals wegen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung seines Gaststättengewerbes mit einem Bußgeld belegt (s. Bußgeldbescheide vom 14. Februar 2006, 21. April 2006, 20. Januar 2007, 21. Juni 2007, 20. März 2008). Hier hatte der Antragsteller entweder gegen die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verstoßen, sich nicht an die zulässigen Öffnungszeiten gehalten oder war seiner Aufsichtspflicht als Gastwirt nicht ausreichend nachgekommen. Schließlich ist gegen den Antragsteller gegenwärtig bei der Staatsanwaltschaft K. ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs anhängig. Nach Mitteilung des Finanzamts N. an die Staatsanwaltschaft K. vom 26. Februar 2009 besteht ein Anfangsverdacht, dass der Antragsteller Lohnsteuerverkürzungen zu eigenen Gunsten vorgenommen hat, indem er während seiner früheren Tätigkeit als Eisenflechter und später als Gastwirt Schwarzlöhne bezahlt und die hieraus resultierenden Lohnsteuern gegenüber dem Finanzamt N. nicht in voller Höhe angemeldet hat. Gemäß dem Prüfungsbericht des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung muss der Antragsteller mit einer Steuernachzahlung in Höhe von etwa 62.247 € rechnen.

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Die den genannten Entscheidungen des Amtsgerichts N. zugrunde liegenden Straftaten, das laufende Ermittlungsverfahren sowie mehrere Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß zu betreiben.

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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang einwendet, die Entscheidung der Kammer dürfe nicht auf Umstände gestützt werden, die erst nachträglich von der Antragsgegnerin ins Verfahren eingeführt bzw. vom Gericht selbst ermittelt worden seien, kann er damit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin vorliegend den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht sorgfältig genug ermittelt hat und das Gericht deshalb über die Antragsgegnerin sowie von sich aus zusätzliche Unterlagen vom Amtsgericht N., der Staatsanwaltschaft K. und dem Finanzamt N. angefordert hat. Hierzu war die Kammer jedoch aufgrund des im Verwaltungsprozess geltenden und in § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes berechtigt und auch verpflichtet. Nach dieser Bestimmung erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Die Verantwortung für die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen obliegt daher prinzipiell dem Gericht selbst. Dieses hat von sich aus alles zu tun, um den Tatsachenstoff für eine richtige rechtliche Beurteilung zusammenzutragen und die Sache spruchreif zu machen (Höfling/Rixen in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 86 Rdnr. 14). Der Amtsermittlungsgrundsatz erstreckt sich auch auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (OVG Mecklenburg-Vorpommern, NordÖR 1999, 72; Breunig in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand Januar 2009, § 86 Rdnr. 12). Hier sind zwar Abstriche an die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung zulässig. Zusätzliche Ermittlungen des Gerichts sind aber vorzunehmen, solange der besondere, vom Zeitablauf bestimmte Charakter des Eilverfahrens dem im Einzelfall nicht entgegensteht. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, denn die angestellten Ermittlungen des Gerichts waren innerhalb nur weniger Tage abgeschlossen.

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Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zum Betreiben einer Gaststätte ergibt sich danach zunächst aus den strafrechtlichen Verurteilungen. Isoliert betrachtet dürfte zwar die Verurteilung wegen Nötigung mangels Erheblichkeit des Verstoßes noch nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen. Jedoch muss diese Verurteilung im Zusammenhang mit der Bestrafung wegen Hehlerei gesehen werden. Da Besonderheiten nicht vorgetragen sind, darf die Kammer von den strafgerichtlichen Feststellungen in dem Urteil des Amtsgerichts N. ausgehen (s. BVerwG, GewArch 1997, 242 und Bay. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 19 CS 06.2210 -, juris). Zwar genügt eine Beschränkung auf die Feststellung, dass überhaupt strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen, nicht. Vielmehr ist das Verhalten des Gewerbetreibenden zu bewerten, das zu seiner Verurteilung geführt hat (BVerwG GewArch 1997, 242). Die Verurteilung wegen Hehlerei, die auf einem Geständnis des Antragstellers beruht, ist nach Würdigung der von der Kammer beigezogenen Urteilsgründe geeignet, seine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Gaststättengewerbes darzutun. Bei den beiden begangenen Straftaten der Hehlerei hat der Antragsteller wertvolle elektronische Gegenstände, die nicht an der Haustür gehandelt zu werden pflegen, zu verhältnismäßig geringen Preisen von einer anderen Person in dem Wissen angekauft, dass diese aus einem Einbruchdiebstahl stammten. Dabei spielt es, wie oben ausgeführt, keine Rolle, ob – was dem Urteil des Amtsgerichts N. nicht entnommen werden kann – die Hehlergeschäfte innerhalb oder außerhalb seiner Gaststätte abgewickelt worden sind. Von Dieben werden gerade Gaststätten wegen ihres Publikumsverkehrs und wegen der Möglichkeit zu zwangloser Anbahnung von Verkaufsverhandlungen häufig als Umschlagsplatz für Diebesgut missbraucht. Umso wichtiger ist es, dass der Gastwirt weder derartige Geschäfte in seinen Betriebsräumen duldet noch selbst zur Beteiligung an solchen Geschäften bereit ist. Die in den einschlägigen Kreisen bekannte Bereitschaft eines Gastwirts zur Abnahme von Diebesbeute fördert die Diebstahlskriminalität, auch wenn der Gastwirt die Hehlereigeschäfte stets außerhalb der Gasträume abzuwickeln pflegt. Es lässt sich auch in diesen Fällen niemals ausschließen, dass durch den Betrieb der Gaststätte zumindest die Kontaktaufnahme, sei es zwischen Dieb und Gastwirt, sei es zwischen Gastwirt und weiterem Erwerber des Diebesgutes, erleichtert wird. Wer Hehlerei begeht bzw. zu ihr neigt, der besitzt deshalb nicht die von einem Gastwirt zu fordernde Zuverlässigkeit (VGH Baden-Württemberg, GewArch 1976, 26; Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 34).

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Die tiefgreifenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers gründen sich weiter auf den durch die bisherigen Ermittlungen des Finanzamts N. und der Staatsanwaltschaft K. erhärteten Verdacht, dass der Antragsteller sich des Betrugs schuldig gemacht hat. Aus dem Prüfungsbericht des Finanzamtes N. vom 23. Oktober 2008 über die Lohnsteueraußenprüfung und der Mitteilung des Finanzamts N. an die Staatsanwaltschaft K. vom 26. Februar 2009 ergibt sich, dass der Antragsteller mit einer Steuernachzahlung in Höhe von etwa 62.247 € rechnen muss, weil er nicht angemeldete Lohnsteuer für von ihm beschäftigte Arbeitnehmer einbehalten hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller trotz mehrfacher Erinnerung und Festsetzung von Zwangsgeldern für die Jahre 2006 und 2007 noch keine Steuererklärungen abgegeben. Diese Fakten unterstreichen, dass der Antragsteller nicht nur seinen steuerlichen Pflichten nicht nachkommt, sondern bewusst gegen Steuervorschriften verstößt. Die Verletzung steuerlicher Pflichten begründet u.a. die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sein Verhalten darauf schließen lässt, dass es ihm an dem für die Ausübung seines Berufes erforderlichen Willen fehlt, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, GewArch 1982, 294). Unzuverlässig ist dabei sowohl derjenige, der hohe Steuerrückstände hat, als auch derjenige, der über längere Zeit seiner Steuerpflicht nicht nachkommt, wenn ein realistisches Arbeitskonzept fehlt. Dabei ist unerheblich, ob sich die Steuerschulden aus gemäß § 162 AO geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben. Entscheidend ist weiter, dass die die Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen zu einer ungünstigen Prognose hinsichtlich des gewerblichen Wirkens der betreffenden Person Anlass geben. Die Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen hat in der Regel besonderes Gewicht (vgl. VG Hamburg, GewArch 2005, 160). Der Gewerbetreibende muss seinen öffentlich-rechtlichen Abgabepflichten auch von sich aus nachkommen; es stellt keine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten dar, wenn er das Finanzamt auf den Weg der Zwangsbeitreibung verweist (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage, § 4 Rdnr. 28 m.w.N.). Durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen offenbart der Antragsteller eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber den Steuergesetzen der Bundesrepublik Deutschland, durch das Nichtabführen von Steuern hat er sich zu Lasten der staatlichen Allgemeinheit Liquidität verschafft.

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Für eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers sprechen ferner die mit Bußgeld geahndeten Sperrzeitverletzungen und die Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz. So hat der Antragsteller in seiner vormaligen Gaststätte „T.“ mehrmals die in der vorläufigen Gaststättenerlaubnis angeordnete Sperrzeit nicht eingehalten, nämlich am 30. Januar 2006, am 15. März 2006 und am 25. März 2006. Bei einer Polizeikontrolle am 21. Januar 2007 um 0.20 Uhr hielten sich sieben Jugendliche in der Gaststätte „K.“ auf, während bei der am 29. April 2007 erfolgten Kontrolle die Polizei um 23.55 Uhr sechs Jugendliche in der genannten Gaststätte antraf, die Cola-Asbach konsumierten. Schließlich hielt sich am 19. Januar 2008 um 0.55 Uhr erneut eine Jugendliche im Lokal des Antragstellers auf.

20

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Kammer nicht daran gehindert, die Sperrzeitübertretungen ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn die Antragsgegnerin diese Gesetzesverstöße in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06. Januar 2009 nicht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogen hat. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“ handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, erstreckt sich diese uneingeschränkte Kontrolle sowohl auf die Bestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen (BVerwG, NVwZ 1997, 707). Dass dem Antragsteller ausweislich der genannten Bußgeldbescheide jeweils „nur“ eine Geldbuße von 50 bzw. 75 € auferlegt worden ist und daher keine Eintragung ins Gewerbezentralregister gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO erfolgt ist, ist unschädlich. Denn aus § 153 Abs. 7 i.V.m. Abs. 6 GewO folgt, dass auch Bußgeldentscheidungen über einen Betrag von 200 € oder weniger berücksichtigungsfähig sind, sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung noch keine drei Jahre vergangen sind (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rdnr. 44 m.w.N.). Dies ist hier der Fall, denn die beiden Bußgeldbescheide vom 14. Februar 2006 und 21. April 2006 wurden erst mit Ablauf des 03. März 2006 bzw. 08. Mai 2006 rechtskräftig.

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Die den Bußgeldbescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte zeigen, dass der Antragsteller nicht willens ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen und sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Zwar handelt es sich bei den Sperrzeitüberschreitungen „nur“ um kleinere Verstöße, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten. Sie müssen aber im Zusammenhang mit den anderen Gesetzesverstößen des Antragstellers gesehen werden und offenbaren, dass der Antragsteller einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften hat. Dies wird dadurch unterstrichen, dass er in seiner Gaststätte „K.“ die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in der jüngeren Vergangenheit nicht ernst genug genommen hat. Dem Jugendschutzgesetz unterliegen u.a. Jugendliche, d.h. Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG). Der Schutz der Jugend ist ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemeinschaftsanliegen. Er genießt auf Grund der Art. 6 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG Verfassungsrang (BVerfG, NJW 1988, 1833 und BVerfGE 83, 130). Kinder und Jugendliche sollen vor Gefahren bewahrt werden, die typischerweise mit dem Aufenthalt in Gaststätten, vor allem der Konfrontation mit Alkoholkonsum und seinen Folgen verbunden sind. § 4 Abs. 1 JuSchG bestimmt u.a., dass in Gaststätten Jugendlichen ab 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden darf. § 9 JuSchG regelt die Abgabe von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG dürfen in Gaststätten Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Absatz 1 Nr. 2 gilt gemäß Absatz 2 nur dann nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Hiergegen hat der Antragsteller, wie oben dargelegt, mehrfach verstoßen.

22

Seine Angaben in den Bußgeldverfahren zeigen, dass er die Gesetzesverstöße bagatellisiert; stets hatte er eine Ausrede parat, um die Gesetzesübertretungen in einem milden Licht erscheinen zu lassen. So gab er z.B. bei der nächtlichen Kontrolle seines Lokals „T.“ am 15. März 2006, bei der sich innerhalb der Sperrzeit noch sieben Personen in dem Lokal aufhielten, gegenüber der Polizei an, dies seien nur Angestellte, die noch austrinken würden. Bei einer weiteren Überprüfung seines Lokals „T.“ am 25. März 2006, bei der die Polizisten außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten der Gaststätte drei Personen antrafen, ließ sich der Antragsteller dahingehend ein, dies seien seine Cousins, die quasi privat hier seien. In Bezug auf die mit Bußgeldbescheiden vom 08. März 2007 und 21. Juni 2007 geahndeten Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz führte der Antragsteller im Anhörbogen vom 12. Februar 2007 zu der Kontrolle am 21. Januar 2007 aus, er habe an dem besagten Wochenende nur bedingt die Ausweise der Gäste verlangen können, weil er nur mit einer Aushilfe habe arbeiten müssen. Er habe seine Mitarbeiter angewiesen, keinen Alkohol an Jugendliche zu verkaufen. Zu der am 29. April 2007 erfolgten Kontrolle gab der Antragsteller in seiner Anhörung am 24. Mai 2007 an, dies sei trotz der Kontrollen und seiner Anweisungen an das Personal geschehen. Er werde ein Schild aufhängen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche in seinem Lokal untersagt sei.

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Auch diese Angaben belegen, dass der Antragsteller dazu neigt, sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Soweit er behauptet hat, man könne Jugendlichen oftmals das Alter nicht ansehen und nicht alle Gäste hätten ihre Personalpapiere dabei, ist auf § 2 Abs. 2 JuSchG zu verweisen. Danach haben Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller aber in der Vergangenheit nicht oder zumindest nur unzureichend nachgekommen. Auch offenbart die weitere Angabe des Antragstellers, er werde ein Schild aufhängen, dass der Verkauf von Alkohol an Jugendliche in seinem Lokal untersagt sei, dass er in der Vergangenheit offenbar auch gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 1 JuSchG verstoßen hat, wonach Gewerbetreibende die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt zu machen haben.

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Zur Durchsetzung des Widerrufs durfte sich die Antragsgegnerin auch der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ RR 1997, 223). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von dem Antragsteller eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291 , 292; OVG Thüringen, ThürVBl. 1997, 16, 18). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Antragsgegnerin zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können.

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Bestehen damit an der Rechtmäßigkeit der Verfügung keine Zweifel, so besteht auch ein überragendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der Betriebsschließung. Wie oben ausgeführt, prüft das Gericht eigenständig, d.h. ohne an die von der Behörde angegeben Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gebunden zu sein, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist. Dies ist hier zu verneinen, denn die zahlreichen Gesetzesübertretungen des Antragstellers zeigen, dass dieser einen massiven Hang zur Nichtbeachtung des geltenden Rechts erkennen lässt und daher bei einer Fortsetzung der gewerblichen Betätigung des Antragstellers mit weiteren Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gerechnet werden muss.

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Keinen Erfolg haben kann der Antrag des Antragstellers auch insoweit, als er sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 des Bescheids wendet. Der Antrag ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 AGVwGO und auch ansonsten zulässig. Er ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen der §§ 61, 65, 66 LVwVG hier gegeben sind. Aufgrund des für sofort vollziehbar erklärten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis verfügte der Antragsteller nicht mehr über eine Gaststättenkonzession, so dass der Antragsteller ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids am 22. Januar 2009 mit dem Betrieb seiner Gaststätte gegen das in § 2 Abs. 1 GastG normierte Verbot, ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe nicht ohne Erlaubnis zu betreiben, verstieß. Für den Fall der Fortsetzung des Gewerbes durch den Antragsteller trotz verfügter Betriebsschließung ist das Zwangsmittel der Versiegelung von Räumlichkeiten - diese ist ein Unterfall der hier angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs - das geeignete Zwangsmittel zur Unterbindung des Gaststättenbetriebs (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 14. März 2000 - 2 L 453/00.NW -, bestätigt von OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Mai 2000 – 8 B 10563/00.OVG – zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagung). Die Antragsgegnerin benannte in der Ziffer 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 den Zeitpunkt, ab dem dem Antragsteller die zwangsweise Schließung der Gaststätte drohte; ihm wurde also für das freiwillige Nachkommen aus der Betriebseinstellungsanordnung eine von § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG zwingend geforderte Frist eingeräumt, mit der dem Antragsteller die Abwicklung der Betriebseinstellung ermöglicht werden sollte. Die Gaststätte hatte der Antragsteller aber aufgrund des für ihn geltenden Verbotes der Weiterführung seines Betriebes bereits ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung geschlossen zu halten. Wenn auch die gesetzte Frist in dem vorliegenden Bescheid bereits in der Grundverfügung angeführt wird, so ist mit dieser Fristsetzung von der Behörde nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Bescheides nicht beabsichtigt gewesen, die Verpflichtung aus der Grundverfügung, nämlich den Betrieb der Gaststätte einzustellen, erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden zu lassen. Die in der Ziffer 2 des Bescheids vom 06. Januar 2009 enthaltene Aufforderung, „die Gaststätte bis spätestens 15. Februar 2009 zu schließen“, ist vielmehr als Einräumung einer Zwangsvollstreckungsabwendungsfrist zu bewerten, innerhalb der der Antragsteller die mit der Betriebseinstellung verbundenen, notwendig werdenden Tätigkeiten abwickeln konnte. Auch wenn die Antragsgegnerin der Deutlichkeit halber diese Frist ausschließlich in die Zwangsmittelandrohung hätte einbeziehen sollen, weil sie dort der Sache nach hingehört (vgl. Hess. VGH, GewArch 1996, 291), führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Ob - wie von dem Antragsteller behauptet - die dem Antragsteller in dem Bescheid vom 06. Januar 2009 gesetzte vollstreckungsrechtliche Frist bis zum 15. Februar 2009 zur Schließung der Gaststätte zu kurz bemessen war, kann offen bleiben. Denn die Frist verlängerte sich dadurch, dass die Antragsgegnerin nach Antragseingang dem Gericht gegenüber erklärt hat, keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einer Entscheidung der Kammer zu ergreifen.

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Soweit der Antragsteller schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 5 des Bescheids vom 06. Januar 2009 getroffene Kostenfestsetzung beantragt hat, ist dieser Antrag zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (OVG Thüringen, NVwZ-RR 2004, 393; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 463). Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht aber das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004.

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