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KaffeeStV 2010 § 26 Durchfuhr

Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 13/23
14. Oktober 2025
VII R 13/23 14. Oktober 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - VII R 21/23
14. Oktober 2025
VII R 21/23 14. Oktober 2025