Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt.
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KAGB § 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
Kapitalanlagegesetzbuch
Referenzen
- KAGB § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften 1x
- KAGB § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF 1x
- KAGB § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung 1x
- KAGB § 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts 1x
- KAGB § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften 1x
- KAGB § 125 Gesellschaftsvertrag 1x
- KAGB § 126 Anlagebedingungen 1x
- KAGB § 127 Anleger 1x
- KAGB § 128 Geschäftsführung 1x
- KAGB § 129 Verwaltung und Anlage 1x
- KAGB § 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel 1x
- KAGB § 131 Gesellschaftsvermögen 1x
- KAGB § 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung 1x
- KAGB § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen 1x
- KAGB § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr 1x
- KAGB § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung 1x
- KAGB § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.