(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mechatroniker für Kältetechnik/zur Mechatronikerin für Kältetechnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Fügen von Bauteilen und Baugruppen, - 2.
-
Installieren von elektrotechnischen und elektronischen Anlagenteilen, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, einschließlich der Funktions- und Sicherheitsprüfung, - 3.
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Montieren, Inbetriebnehmen und Demontieren von Anlagen, Systemen und Komponenten der Kälte- und Klimatechnik, - 4.
-
Durchführen von Dämm-, Korrosionsschutz- und Brandschutzmaßnahmen, - 5.
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Instandhalten von Betriebsmitteln; Transportieren von Bauteilen, Baugruppen und Anlagen, - 6.
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Warten und Instandsetzen von Anlagen und Systemen der Kälte- und Klimatechnik, - 7.
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Wiederverwenden und Entsorgen von Kältemitteln, Kühlmitteln und Kältemaschinenölen, - 8.
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Optimieren von Kälte- und Klimaanlagen aus ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
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betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation, - 2.
-
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen, - 3.
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Prüfen und Messen, - 4.
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Qualitätsmanagement, - 5.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 6.
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 7.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 8.
-
Umweltschutz.