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KapMuG 2024 § 19 Musterentscheid

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Das Oberlandesgericht erlässt auf Grund mündlicher Verhandlung den Musterentscheid durch Beschluss. Der Musterentscheid wird den Beteiligten und den Anmeldern zugestellt. Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung im Musterverfahrensregister ersetzt werden.

(2) Über die im Musterverfahren angefallenen Kosten entscheidet das Prozessgericht.

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