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KapMuG 2024 § 30 Übergangsvorschriften

Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten

(1) Auf Musterverfahren, in denen vor dem 1. November 2012 bereits mündlich verhandelt worden ist, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 1. November 2012 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Auf Musterverfahren, die aus einem vor dem 20. Juli 2024 gestellten Musterverfahrensantrag herrühren, ist das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in seiner bis einschließlich 19. Juli 2024 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 22/24
26. Februar 2026
III ZB 22/24 26. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - III ZB 20/24
17. Dezember 2025
III ZB 20/24 17. Dezember 2025