KäseV § 5 Fettgehaltsstufen

Käseverordnung

Käse und Erzeugnisse aus Käse dürfen nach ihrem Fettgehalt in der Trockenmasse nur in den folgenden Fettgehaltsstufen in den Verkehr gebracht werden:

Fettgehaltsstufe Fettgehalt in der Trockenmasse Doppelrahmstufe höchstens 87%   mindestens 60% Rahmstufe mindestens 50% Vollfettstufe mindestens 45% Fettstufe mindestens 40% Dreiviertelfettstufe mindestens 30% Halbfettstufe mindestens 20% Viertelfettstufe mindestens 10% Magerstufe weniger als 10%.

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