KäseV Anlage 2 (zu § 12)

Käseverordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 1705)

  Mindestgehalte an Trockenmasse in hundert Gewichtsteilen Schnittfähiger Schmelzkäse   - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr 50% - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% 34% Streichfähiger Schmelzkäse   - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 50% oder mehr 40% - mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von weniger als 50% 30% Schmelzkäsezubereitung 20% Kochkäse   - Doppelrahmstufe 42% - Rahmstufe 36% - Vollfettstufe 34% - Fettstufe 32% - Dreiviertelfettstufe 29% - Halbfettstufe 26% - Viertelfettstufe 24% - Magerstufe 22%
Die Mindestgehalte an Trockenmasse gelten nicht für Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen aus Frischkäse.

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