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KCanG § 40 Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister

Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis

(1) Eine Eintragung im Bundeszentralregister über eine Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes ist tilgungsfähig, wenn

1.
die verurteilte Person wegen des unerlaubten Umgangs mit Cannabis oder Vermehrungsmaterial strafgerichtlich verurteilt worden ist und
2.
das geltende Recht
a)
für die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen keine Strafe mehr vorsieht oder
b)
für die Handlungen nur noch Geldbuße allein oder Geldbuße in Verbindung mit einer Nebenfolge androht.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch solche Eintragungen im Bundeszentralregister tilgungsfähig, die auf Entscheidungen beruhen, durch die nachträglich aus mehreren Einzelstrafen auf Grund von Verurteilungen nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

(3) Ist die Person in einer Verurteilung nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen Taten verurteilt worden, für die das Recht weiterhin Strafe vorsieht, so ist die Tilgung einer auf dieser Verurteilung beruhenden Eintragung im Bundeszentralregister ausgeschlossen. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Taten zueinander in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eintragungen, die auf Entscheidungen über nachträglich gebildete Gesamtstrafen beruhen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Stuttgart - 31 OWi 5287/25
12. Februar 2026
31 OWi 5287/25 12. Februar 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 34/25
16. Juli 2025
5 StR 34/25 16. Juli 2025
Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 22 B 25.180
19. Mai 2025
22 B 25.180 19. Mai 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 ORs 49/24
22. August 2024
3 ORs 49/24 22. August 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 215/24
17. Juli 2024
204 StRR 215/24 17. Juli 2024
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 204 StRR 205/24
27. Juni 2024
204 StRR 205/24 27. Juni 2024