KerAusbV 2009 § 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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