Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
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KerIndAusbV § 25 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Referenzen
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