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KernbrStG § 2 Begriffsbestimmungen

Kernbrennstoffsteuergesetz

Im Sinn dieses Gesetzes ist:

1.
Kernbrennstoff:
a)
Plutonium 239 und Plutonium 241,
b)
Uran 233 und Uran 235,
auch in Verbindungen, Legierungen, keramischen Erzeugnissen und Mischungen;
2.
Brennelement: aus einer Vielzahl von Brennstäben montierte Anordnung, in der der Kernbrennstoff im Kernreaktor eingesetzt wird;
3.
Brennstab: geometrische Form, in welcher der Kernbrennstoff, ummantelt mit Hüllmaterial, im Kernreaktor eingesetzt wird;
4.
Kettenreaktion: Prozess, bei dem Neutronen durch Spaltung von Kernbrennstoffen weitere Neutronen freisetzen, die wieder zur Spaltung von weiterem Kernbrennstoff führen;
5.
Kernreaktor: geometrische Anordnung von Brennelementen beziehungsweise Brennstäben sowie anderen technischen Komponenten in einer Art, dass dort eine sich selbsttragende, kontrollierte Kettenreaktion stattfinden kann;
6.
Betreiber: derjenige, der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoff zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 737/20
30. Juni 2022
2 BvR 737/20 30. Juni 2022
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 6/13
13. April 2017
2 BvL 6/13 13. April 2017
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (4. Senat) - 4 V 154/13
11. April 2014
4 V 154/13 11. April 2014
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 V 2661/11
11. Januar 2012
11 V 2661/11 11. Januar 2012
Beschluss vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 11 V 4024/11
11. Januar 2012
11 V 4024/11 11. Januar 2012