KFürsV § 37 Andere Einkünfte

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

(1) Andere als die in den §§ 32 bis 36 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen. Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge.

(2) Einmalige Einnahmen sowie Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden, sind nicht als Jahreseinkünfte zu berechnen; für sie gilt § 32 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.

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