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KFürsV § 38 Einkommensberechnung in besonderen Fällen

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung der Einkommensbezieher die Einkünfte schätzen.

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