Ist der Bedarf einmalig oder nur von kurzer Dauer und duldet die Entscheidung über die Hilfe keinen Aufschub, kann der Träger der Kriegsopferfürsorge nach Anhörung der Einkommensbezieher die Einkünfte schätzen.
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KFürsV § 38 Einkommensberechnung in besonderen Fällen
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
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