Bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten kann vom einzusetzenden Einkommen ein Betrag in Höhe von 0,6 vom Hundert des Bemessungsbetrags abgesetzt werden. Das gilt nicht bei der Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes, bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes und bei den Hilfen in besonderen Lebenslagen nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes, die den Lebensunterhalt umfassen.
KFürsV § 47 Dauer des Bedarfs
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.