KFürsV § 48 Besonderheiten bei Aufenthalt in Einrichtungen

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhöhungsbeträge nach § 44 nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen.

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