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KGSG § 29 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Das Einfuhrverbot ist nicht anzuwenden auf Kulturgut, das

1.
sich zum 6. August 2016 rechtmäßig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union Abweichendes anordnen, oder
2.
zum Schutz vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Abschnitts II Nummer 5 des Protokolls zur Haager Konvention im Bundesgebiet deponiert werden soll, um es zeitweilig zu verwahren.

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17
28. Juni 2021
1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17 28. Juni 2021