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KGSG § 21 Ausfuhrverbot

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Die Ausfuhr von Kulturgut ist verboten, wenn

1.
für das Kulturgut das Verfahren zur Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet worden ist und die Entscheidung über die Eintragung noch nicht unanfechtbar geworden ist,
2.
für das Kulturgut keine nach den §§ 22, 23, 24, 27 Absatz 1 bis 3 erforderliche Genehmigung vorliegt oder nach den §§ 25, 26 oder § 27 Absatz 4 erteilt worden ist,
3.
das Kulturgut nach § 32 Absatz 1 unrechtmäßig eingeführt worden ist,
4.
das Kulturgut nach § 33 Absatz 1 sichergestellt ist oder
5.
das Kulturgut nach § 81 Absatz 4 angehalten wird.

Referenzen

Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17
28. Juni 2021
1 BvR 1727/17, 1 BvR 1728/17, 1 BvR 1729/17, 1 BvR 1746/17 28. Juni 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 5640/17.F
1. Februar 2018
5 L 5640/17.F 1. Februar 2018