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KGSG § 36 Herausgabe sichergestellten Kulturgutes

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1) Ist die Sicherstellung aufgehoben worden, so ist das Kulturgut herauszugeben

1.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a und Nummer 7 an den Eigenbesitzer, den Eigentümer oder in den Fällen des § 33 Absatz 2 Satz 2 an den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder an den im Bundesgebiet ansässigen Versender,
2.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c an den Berechtigten,
3.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 5 an den betreffenden Staat oder
4.
in den Fällen des § 35 Absatz 1 Nummer 6 an die jeweils zuständige Behörde des Herkunftsgebiets.

(2) In den Fällen der Herausgabe an den Eigenbesitzer oder den im Bundesgebiet ansässigen Empfänger oder den im Bundesgebiet ansässigen Versender ist diesem eine Mitteilung über eine Frist zur Abholung zuzustellen. Die Frist ist ausreichend zu bemessen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Kulturgut eingezogen wird, wenn es nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

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