Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KGSG § 33 Sicherstellung von Kulturgut

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

(1) Die zuständige Behörde hat Kulturgut sicherzustellen,

1.
wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht besteht, dass es
a)
entgegen einem Verbot nach § 21 Nummer 1 bis 4 ausgeführt werden soll oder
b)
entgegen einem Verbot nach § 28 eingeführt worden ist, oder
2.
wenn bei der Einfuhr die nach § 30 erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden.
In den Fällen der Nummer 1 ist § 52 Absatz 2 entsprechend anwendbar.

(2) Nach Sicherstellung des Kulturgutes ist dem bisherigen Gewahrsamsinhaber eine Bescheinigung auszuhändigen, die das sichergestellte Kulturgut und den Grund der Sicherstellung nennt. Wird Kulturgut während der Versendung sichergestellt, ist im Falle der Einfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Empfänger und im Falle der Ausfuhr dem im Bundesgebiet ansässigen Versender nach erfolgter Sicherstellung eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 auszuhändigen. Kann eine Bescheinigung nicht ausgehändigt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Kulturgutes haben keine aufschiebende Wirkung. Die Sicherstellung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfasst auch andere Verfügungen als Veräußerungen.

(4) Die Sicherstellung des Kulturgutes ist durch die zuständige Behörde unverzüglich der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung der Aufgaben nach § 62 mitzuteilen.

(5) Es ist verboten, sichergestelltes Kulturgut zu zerstören, zu beschädigen oder dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend zu verändern.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 4655/20
1. Dezember 2023
1 K 4655/20 1. Dezember 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 5640/17.F
1. Februar 2018
5 L 5640/17.F 1. Februar 2018