Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KGSG § 59 Rückgabeersuchen

Gesetz zum Schutz von Kulturgut

Das Rückgabeersuchen ist zu stellen für

1.
den Rückgabeanspruch eines Mitgliedstaates nach § 50 bei der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde oder
2.
Ansprüche nach den §§ 51 bis 53 auf diplomatischem Weg beim Auswärtigen Amt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 1 K 4655/20
1. Dezember 2023
1 K 4655/20 1. Dezember 2023