KHEntgG § 12 Vorläufige Vereinbarung

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

Können sich die Vertragsparteien insbesondere über die Höhe des Erlösbudgets oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden, schließen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgültig maßgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 17/17 R
19. Dezember 2017
B 1 KR 17/17 R 19. Dezember 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 17/15
4. Mai 2017
3 C 17/15 4. Mai 2017
Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 6/16 R
25. Oktober 2016
B 1 KR 6/16 R 25. Oktober 2016