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KHG § 30 Darlehen aus Bundesmitteln

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aus Bundesmitteln gewährt worden sind, werden auf Antrag des Krankenhausträgers erlassen, soweit der Krankenhausträger vor dem 1. Januar 1985 von diesen Lasten nicht anderweitig freigestellt worden ist und solange das Krankenhaus in den Krankenhausplan aufgenommen ist. Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gilt Satz 1 entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1675/22
19. Januar 2023
7 L 1675/22 19. Januar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1677/22
19. Januar 2023
7 L 1677/22 19. Januar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1682/22
19. Januar 2023
7 L 1682/22 19. Januar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1683/22
19. Januar 2023
7 L 1683/22 19. Januar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1747/22
19. Januar 2023
7 L 1747/22 19. Januar 2023
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 7 L 1672/22
19. Januar 2023
7 L 1672/22 19. Januar 2023