Die zuständige Behörde kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig.
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KJPsychTh-APrV § 15 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
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