KlimaBergV § 2 Begriffsbestimmungen

Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in Grad C,
2.
Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in Grad C,
3.
Effektivtemperatur der in Abhängigkeit von der Trockentemperatur, der Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1 ermittelte Klimawert in Grad C.

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