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KonsVerCHEV § 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens liegt auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Sind die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, wird eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 K 2189/21
12. Juni 2024
2 K 2189/21 12. Juni 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 24/21
28. Juni 2022
I R 24/21 28. Juni 2022
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 32/19
1. Juni 2022
I R 32/19 1. Juni 2022
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2357/19
22. April 2021
3 K 2357/19 22. April 2021