Eine regelmäßige Rückkehr im Sinn des Artikels 15a Absatz 2 des Abkommens liegt auch noch vor, wenn sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträge mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück begibt. Sind die genannten Voraussetzungen bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen nicht erfüllt, wird eine regelmäßige Rückkehr nicht angenommen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
KonsVerCHEV § 7 Geringfügige Arbeitsverhältnisse
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (2. Senat) - 2 K 2189/21
12. Juni 2024
|
2 K 2189/21 | 12. Juni 2024 |
|
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 24/21
28. Juni 2022
|
I R 24/21 | 28. Juni 2022 |
|
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 32/19
1. Juni 2022
|
I R 32/19 | 1. Juni 2022 |
|
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 2357/19
22. April 2021
|
3 K 2357/19 | 22. April 2021 |