Das Verfahren zur Vergabe einer Konzession darf nicht in einer Weise ausgestaltet werden, dass es vom Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen wird oder bestimmte Unternehmen oder bestimmte Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.
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KonzVgV § 14 Umgehungsverbot
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - Z3-3-3194-1-11-04/18
24. Juli 2018
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Z3-3-3194-1-11-04/18 | 24. Juli 2018 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (Vergabesenat) - 7 Verg 2/16
17. Juni 2016
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7 Verg 2/16 | 17. Juni 2016 |