Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.
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KonzVgV § 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - Z3-3-3194-1-11-04/18
24. Juli 2018
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Z3-3-3194-1-11-04/18 | 24. Juli 2018 |