Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KonzVgV § 18 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - Z3-3-3194-1-11-04/18
24. Juli 2018
Z3-3-3194-1-11-04/18 24. Juli 2018