KosmAusbV § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Die Ausbildung gliedert sich in:

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
2.
von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.

Referenzen

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