(1) Gegenstand der Berufsausbildung ist mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
-
Umweltschutz, - 5.
-
Bedienen von Apparaten und Instrumenten, - 6.
-
Verkauf und Warenwirtschaft, - 7.
-
Kundengespräche und Kundenbetreuung, - 8.
-
Beurteilen und Reinigen der Haut, - 9.
-
Pflegende Kosmetik, - 10.
-
Dekorative Kosmetik, - 11.
-
Kosmetische Massagen, - 12.
-
Ernährungsberatung und Gesundheitsförderung, - 13.
-
Wahlqualifikationseinheiten im Umfang von zwölf Wochen aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten:
- 1.
-
Permanente Haarentfernung, - 2.
-
Hydrotherapie, - 3.
-
Visagismus, - 4.
-
Permanentes Make-up, - 5.
-
Nagelmodellage, - 6.
-
Spezielle Fußpflege, - 7.
-
Manuelle Lymphdrainage im kosmetischen Bereich.