Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
KosmetikerMstrV Eingangsformel
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kosmetiker-Gewerbe
Referenzen
- § 51 1x (nicht zugeordnet)
- KosmetikerMstrV § 1 Gegenstand 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.