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KraftStG § 14 Abmeldung von Amts wegen

Kraftfahrzeugsteuergesetz

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

(2) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 11 ZB 24.1958
4. Februar 2025
11 ZB 24.1958 4. Februar 2025
GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 1 K 24.74
27. Juni 2024
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Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 1334/21
7. Oktober 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 2051/14
9. September 2014
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 201/11
21. Februar 2012
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Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 65/09
19. Mai 2010
I R 65/09 19. Mai 2010