KraftStG § 14 Abmeldung von Amts wegen

Kraftfahrzeugsteuergesetz

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).

(2) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 2051/14
9. September 2014
14 K 2051/14 9. September 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Osnabrück (6. Kammer) - 6 A 201/11
21. Februar 2012
6 A 201/11 21. Februar 2012
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 65/09
19. Mai 2010
I R 65/09 19. Mai 2010