Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 14 K 2051/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen einen Kostenbescheid in Höhe von 287,63 Euro.
3Das Finanzamt I. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2013 mit, dass der Kläger mit der Zahlung seiner Kfz-Steuern in Höhe von 150,00 Euro im Rückstand sei. Daraufhin untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013, zugestellt am 2. Juli 2013, den Betrieb des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N. -M. 00 und forderte ihn zur Vorlage des Fahrzeugscheins und der Kennzeichen zur Entstempelung auf.
4Mit Bescheid vom 16. Juli 2013, zugestellt am 17. Juli 2013, setzte der Beklagte die Außerbetriebsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs fest, da der Kläger weder einen Nachweis über die Zahlung der rückständigen Fahrzeugsteuer vorgelegt noch den Fahrzeugschein abgeliefert und die Kennzeichen habe entstempeln lassen. Der Außendienst der Beklagten führte nach Aktenlage am 17. Juli, 24. Juli, 29. Juli und 9. August 2013 an der Adresse „H.-----straße 13B in M1. “ Hausbesuche durch, bei denen weder der Kläger noch das fragliche Fahrzeug angetroffen werden konnten. Am 9. August 2013 bemerkte der Außendienst laut Vermerk, dass kein Name an der Klingel mehr vorhanden war. Eine Auskunft des Melderegisters ergab darauf hin, dass der Kläger zur X.------straße 24 in M1. verzogen war. Dort traf der Außendienst am 19. August 2013 die Ehefrau des Klägers an, die mitteilte, dass die rückständigen Steuern bezahlt seien und die Belege am folgenden Tag dem Beklagten zugefaxt würden.
5Mit Schreiben vom 19. August 2013, bei dem Beklagten am 20. August 2013 eingegangen, übersandte der Kläger den Buchungsbeleg vom 5. August 2013. Das Finanzamt I. bestätigte darauf hin den Zahlungseingang am 6. August 2013.
6Der Kläger erhob weder gegen die Ordnungsverfügung noch gegen die Festsetzungsverfügung Klage.
7Mit Kostenbescheid vom 24. Februar 2014 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Stilllegungsanordnung Gebühren in Höhe von insgesamt 35,00 Euro und für die Anwendung unmittelbaren Zwanges 250,00 Euro geltend. Zudem legte er ihm die Postzustellungskosten in Höhe von 2,63 Euro auf.
8Der Kläger hat am 24. März 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die vorgenommenen Außendienstermittlungen in einem Zeitraum vorgenommen worden seien, in dem der Kläger dort nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Bei dem Besuch am 19. August 2013 habe die Ehefrau des Klägers erklärt, dass die Summe bereits am 5. August 2013 ausgeglichen worden seien. Dies sei auch dem Beklagten bekannt gewesen, so dass die Besuche am 9. August und am 19. August bereits unnötig gewesen seien.
9Der Kläger beantragt,
10den Kostenbescheid des Beklagten vom 24. Februar 2014 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen notwendig gewesen seien, weil dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt kein Nachweis über die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer vorgelegen habe. Auch wäre der Kläger nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV verpflichtet gewesen, dem Beklagten unverzüglich seine neue Anschrift mitzuteilen. Dieses Unterlassen gehe zu Lasten des Klägers.
14Mit Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2014 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
19Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung ist §§ 6 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
20Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 StVG, § 1 Abs. 1 GebOSt werden Gebühren für Amtshandlungen nach dem StVG oder nach auf dem StVG beruhenden Rechtsvorschriften, insbesondere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erhoben. Nr. 254 GebTSt legt die Höhe der Gebühren für sonstige Anordnungen u.a. nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) auf 14,30 bis 286,00 Euro fest.
21Hier war die gebührenauslösende Amtshandlung die mit Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2013 gemäß § 14 Abs. 1 KraftStG ausgesprochene Betriebsuntersagung für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N. -M. 00. Nach der Zustellung an den Kläger am 2. Juli 2013 ist diese Ordnungsverfügung bestandskräftig geworden, da der Kläger hiergegen keine Klage erhoben hat. Auch die Festsetzungsverfügung vom 16. Juli 2013 ist aus demselben Grunde bestandskräftig geworden. Für die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren und Auslagen kommt es deshalb auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht mehr an. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass die Behörde nach Eingang der Mitteilung des Finanzamtes über den Steuerrückstand verpflichtet war, die Stilllegung des Fahrzeugs des Klägers anzuordnen.
22Der Beklagte hat den Kläger auch zu Recht als Kostenschuldner für die durch die Ordnungsverfügung angefallenen Gebühren und Auslagen angesehen.
23Kostenschuldner ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt insbesondere der, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser in diesem Sinne ist nicht nur, wer eine Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch der, dessen Pflichtenkreis sie zuzurechnen ist. Die Pflicht, die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, trifft grundsätzlich den Fahrzeughalter. Deshalb kann auch nicht die Zulassungsstelle für Fehler bei der Zahlung der Kfz-Steuern einstehen.
24Gegen die Höhe der festgesetzten Kosten von insgesamt 287,63 Euro für die Ordnungsverfügung mit Zwangsmittelandrohung, deren Festsetzung bei Einhaltung des vorgegebenen Gebührenrahmens (gemäß Ziff. 254 der GebTSt jeweils 14,30 – 286,00 Euro) im Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sowie der Bedeutung der Amtshandlung (§ 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes – VwKostG) steht, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat bei Festsetzung der Gebührenhöhe den Verwaltungsaufwand angemessen berücksichtigt. Auch die Höhe der angesetzten Kosten entspricht den Kosten, die in vergleichbaren Fällen auch von anderen Behörden verlangt werden. Die Gebühr in Höhe von 250,00 Euro für Maßnahmen „ab 4 Außendienstbesuchen“ entspricht ebenfalls einer sachgerechten Ermessensausübung. Denn der Kläger hätte die Außendienstbesuche zum einen dadurch verhindern können, dass er rechtzeitig gezahlt oder zumindest den Beklagten umgehend von seiner Zahlung informiert hätte, wie dies in der Mitteilung vom Zwangsstilllegungsverfahren vom 26. Juli 2013 nochmals ausdrücklich erwähnt war. Zum anderen hätte der Kläger die Außendienstbesuche an seiner alten Adresse dadurch vermeiden können, dass er seinen Pflichten aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung – (FZV) nachgekommen wäre und dem Beklagten umgehend seine neue Adresse mitgeteilt hätte.
25Gemäß § 6 a Abs. 3 StVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt sind vom Gebührenschuldner darüber hinaus die durch die Amtshandlung entstehenden Auslagen, insbesondere Zustellungsentgelte zu tragen. Auf dieser Grundlage hat der Beklagte zu Recht die Zustellungskosten in Höhe von 2,63 Euro als Auslagen in den Kostenbescheid aufgenommen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
28Beschluss:
29Der Streitwert wird auf 287,63 Euro festgesetzt.
30Gründe:
31Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 6a Gebühren 2x
- KraftStG § 14 Abmeldung von Amts wegen 1x
- VwGO § 154 1x