Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
KraftStG § 16 Aussetzung der Steuer
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 A 380/08
28. Januar 2009
|
1 A 380/08 | 28. Januar 2009 |