Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

KraftStG § 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - IV R 18/23
27. November 2025
IV R 18/23 27. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (7. Kammer) - 7 K 141/24.WI
25. März 2025
7 K 141/24.WI 25. März 2025
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg (13. Senat) - 13 K 1415/23
16. Mai 2024
13 K 1415/23 16. Mai 2024
Urteil vom Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 K 780/21
13. März 2024
3 K 780/21 13. März 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 984/22
29. Februar 2024
6 K 984/22 29. Februar 2024
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (5. Senat) - 5 K 1499/20
31. Oktober 2023
5 K 1499/20 31. Oktober 2023
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 230/23
18. August 2023
6 K 230/23 18. August 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2561/21 Kfz
16. Juni 2023
10 K 2561/21 Kfz 16. Juni 2023
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 824/22 Kfz
14. April 2023
10 K 824/22 Kfz 14. April 2023
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 6 K 719/22
23. März 2023
6 K 719/22 23. März 2023