Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder bezieht, - 2.
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in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1 oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht, - 3.
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entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veränderung nicht unverzüglich mitteilt, - 4.
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Bezugscheine über eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 für dasselbe Fahrzeug und dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt, - 5.
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entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert, - 6.
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entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert, - 7.
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entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht aufbewahrt.