Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann für Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.
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KraftstoffLBV § 2 Beginn der Liefer- und Bezugsbeschränkungen
Verordnung über Lieferbeschränkungen für Kraftstoff in einer Versorgungskrise
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